RS Vwgh 1993/2/24 91/13/0149

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §287 Abs4;
BAO §288 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsentscheidung ergeht bereits mit der mündlichen Verkündung (Hinweis VfGH vom 1.7.1968, B 474/67, VfSlg 5739/1968; E 19.2.1951, 127/50, VwSlg 1941 A/1951), sodaß der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung für den Bestand des Bescheides an sich keine Bedeutung zukommt. Bei der Verkündung hat daher klar zum Ausdruck zu kommen, wie der Berufungssenat im einzelnen entschieden hat. Dabei richtet sich der Inhalt der Berufungsentscheidung auch im Falle der mündlichen Verkündung nach der Bestimmung des § 288 Abs 1 BAO. Weicht die schriftliche Ausfertigung von der mündlichen Verkündung ab, belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130149.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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