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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §287 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsentscheidung ergeht bereits mit der mündlichen Verkündung (Hinweis VfGH vom 1.7.1968, B 474/67, VfSlg 5739/1968; E 19.2.1951, 127/50, VwSlg 1941 A/1951), sodaß der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung für den Bestand des Bescheides an sich keine Bedeutung zukommt. Bei der Verkündung hat daher klar zum Ausdruck zu kommen, wie der Berufungssenat im einzelnen entschieden hat. Dabei richtet sich der Inhalt der Berufungsentscheidung auch im Falle der mündlichen Verkündung nach der Bestimmung des § 288 Abs 1 BAO. Weicht die schriftliche Ausfertigung von der mündlichen Verkündung ab, belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130149.X02Im RIS seit
20.11.2000