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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung - ebenso wie eines sonstigen Parteienanbringens - wegen Unzuständigkeit der zur Entscheidung angerufenen Behörde kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei auf der Erledigung ihrer Berufung (ihres sonstigen Anbringens) durch die angerufene, aber objektiv unzuständige Behörde beharrt (hier: die Berufung wurde an das Amt der Wr LReg gerichtet, also an den Hilfsapparate mehrerer Behörden).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020309.X02Im RIS seit
20.11.2000