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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn die Behörde der Auffassung ist, ein Anbringen weise in inhaltlicher Hinsicht einen Mangel auf, der sie daran hindert, es in Verhandlung zu nehmen, sich dieser Mangel aber durch eine klarstellende Erklärung der Partei beheben läßt, so trifft sie die Verpflichtung, der Partei im Ermittlungsverfahren gem § 37 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der klärenden Umstände zur Wahrung ihrer Rechte zu geben (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020255.X02Im RIS seit
11.07.2001