RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0255

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Behörde der Auffassung ist, ein Anbringen weise in inhaltlicher Hinsicht einen Mangel auf, der sie daran hindert, es in Verhandlung zu nehmen, sich dieser Mangel aber durch eine klarstellende Erklärung der Partei beheben läßt, so trifft sie die Verpflichtung, der Partei im Ermittlungsverfahren gem § 37 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der klärenden Umstände zur Wahrung ihrer Rechte zu geben (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020255.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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