RS Vwgh 1993/2/24 92/13/0045

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0046 92/15/0047 92/15/0050 92/15/0048 92/15/0049

Rechtssatz

Behaupten Hauseigentümer, Akontozahlungen von Werbungskosten mit Darlehen von Seiten der Hausverwaltung getätigt zu haben, so obliegt es ihnen für dieses Vorbringen Beweise anzubieten, da nur sie um die Einzelheiten bezüglich der angeblich gewährten Darlehen und ihrer Verrechnung Bescheid wissen können. Die Abgabenbehörde verletzt keine Verfahrensvorschriften, wenn sie mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes eine Verausgabung durch die Hauseigentümer iSd Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 7.2.1990, 86/13/0072, E 30.1.1991, 90/13/0198) nicht als erwiesen ansieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130045.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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