RS Vwgh 1993/2/24 92/13/0045

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0046 92/15/0047 92/15/0050 92/15/0048 92/15/0049

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger kann auch dadurch beschwert sein, daß seinem Berufungsbegehren (nur) vorläufig stattgegeben wurde, da die Rechtsstellung einer Partei eine andere ist, je nachdem, ob die Behörde ihrem Antrag vorläufig oder endgültig entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130045.X03

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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