RS Vwgh 1993/2/24 91/13/0252

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0091 E 17. Mai 1989 RS 1(hier: Anwendungsfall des EStG 1988)

Stammrechtssatz

Der Abgabepflichtige hat die Möglichkeit, in jenen Fällen, in denen er die Kosten für berufsbedingte Reisen selbst - und nicht irgendein Dritter - trägt, diese Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form der Pauschalierung oder des Einzelnachweises geltend zu machen. Entschließt er sich für den Weg der Pauschalierung, dann sind die geltend gemachten Kosten ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z 7 EStG 1972 angeführten Sätze nicht übersteigen und außerdem der Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der betreffenden Reise erbracht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130252.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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