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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0091 E 17. Mai 1989 RS 1(hier: Anwendungsfall des EStG 1988)Stammrechtssatz
Der Abgabepflichtige hat die Möglichkeit, in jenen Fällen, in denen er die Kosten für berufsbedingte Reisen selbst - und nicht irgendein Dritter - trägt, diese Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form der Pauschalierung oder des Einzelnachweises geltend zu machen. Entschließt er sich für den Weg der Pauschalierung, dann sind die geltend gemachten Kosten ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z 7 EStG 1972 angeführten Sätze nicht übersteigen und außerdem der Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der betreffenden Reise erbracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130252.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009