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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §287 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 287 Abs 4 BAO, wonach eine mündlich verkündete Berufungsentscheidung immer auch schriftlich zugestellt werden muß, hat zur Folge, daß die Fälligkeit eines Mehrbetrages an Abgaben sich nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung richtet (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 681) und daß die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VfGH oder VwGH von der Zustellung des schriftlichen Bescheides abhängig ist (Hinweis VfGH vom 1.7.1968, B 474/67, VfSlg 5739/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130149.X01Im RIS seit
20.11.2000