RS Vwgh 1993/2/24 91/13/0200

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/2, S 136;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 212 Abs 1 BAO dient nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei einem Höchstgericht anhängig ist, einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Beschwerde zu verschaffen, zumal dieses Ziel bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung (Hinweis § 85 Abs 2 VfGG bzw § 30 Abs 2 VwGG) erreicht werden kann. Auch trifft es nicht zu, daß im Falle der Einbringung einer oberstgerichtlichen Beschwerde ein Vorrang der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz gegenüber der möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130200.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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