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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/2, S 136;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 212 Abs 1 BAO dient nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei einem Höchstgericht anhängig ist, einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Beschwerde zu verschaffen, zumal dieses Ziel bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung (Hinweis § 85 Abs 2 VfGG bzw § 30 Abs 2 VwGG) erreicht werden kann. Auch trifft es nicht zu, daß im Falle der Einbringung einer oberstgerichtlichen Beschwerde ein Vorrang der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz gegenüber der möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130200.X03Im RIS seit
20.11.2000