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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AtemalkoholmeßgeräteV;Rechtssatz
Auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse läßt noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsuntüchtigkeit des Atemalkoholmeßgerätes schließen. Im Hinblick auf die hier nicht unerhebliche Differenz der beiden Meßergebnisse (1,44 mg pro Liter und 1,24 mg pro Liter) hatte jedoch der Meldungsleger die Untersuchung zu wiederholen. Dementsprechend forderte der Gendarmeriebeamte den Fahrzeuglenker in der Folge auf, das Gerät nochmals zu beatmen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991030343.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013