RS Vwgh 1993/2/24 91/13/0198

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Beh den Nachweis über die Herkunft eines Vermögenszuwachses zu Recht als nicht erbracht ansieht, ist sie nicht zur Nachprüfung verpflichtet, aus welchen Gründen sonst das neu hervorgekommene Vermögen entstanden sein könnte (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 609). Der Umstand, daß bestimmte Aufwendungen auf Grund sogenannter Scheinrechnungen geltend gemacht wurden, stellt zwar einen weiteren Grund für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durch eine Schätzung dar, keineswegs aber ist gefordert, daß durch über die Vermögensdeckungsrechnung hinausgehende Erhebungen von der Behörde der Nachweis geführt wird, auf welche Erlösverkürzungen einerseits oder ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Betriebsausgaben andererseits dieser ungeklärte Vermögenszuwachs zurückzuführen ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein durch Scheinrechnungen belegter Aufwand nicht doch tatsächlich erwuchs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130198.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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