RS Vwgh 1993/2/24 92/03/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §51e Abs4;
VStG §51f;

Rechtssatz

Der Besch hat nicht dargetan, daß er völlig unvorhergesehen in Anspruch genommen wurde und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte, oder daß er für die im Zeitpunkt der Vernehmung unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erreichen konnte und die Nichtverrichtung seiner Arbeit während der Zeit der vorgesehenen Vernehmung vor der belBeh zwingend eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen oder eine besondere Gefahr für Vermögenwerte nach sich gezogen hätte. Zutreffend hat daher die belBeh die Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung wegen beruflicher Verpflichtung als Heizungstechniker als nicht hinreichend angesehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Ansehung des bereits vor der belBeh anwaltlich vertretenen Besch nicht gegeben (Hinweis E 21.10.1992, 90/02/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030264.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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