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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §97 Abs5;Rechtssatz
Das Nichtbemerken eines auf der Straße stehenden Sicherheitswachebeamten, der mit gestrecktem Arm ein Haltezeichen gibt, an dem in der Folge bei unveränderter Fahrtrichtung vorbeigefahren wird, muß mangels entsprechender Ausführungen des Beschuldigten betreffend besondere Umstände, die seine Aufmerksamkeit in anderer Weise in Anspruch genommen hätten, als verschuldet qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020313.X01Im RIS seit
12.06.2001