RS Vwgh 1993/2/24 91/03/0241

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs3;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der maßgebende Bahnübergang betrifft keine Gemeindestraße, sondern eine Landesstraße und in weiterer Folge eine Bundesstraße. Die Straßenverkehrsträger haben im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung keine Parteistellung. Es ist keiner Bestimmung des EisbG zu entnehmen, daß die Gemeinde berufen wäre, die Interessen der Gemeindeangehörigen (hier Sicherung eines Bahnüberganges mit Schrankenanlage wegen Erhöhung der Tagesfrequenz der Züge) im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030241.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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