Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der maßgebende Bahnübergang betrifft keine Gemeindestraße, sondern eine Landesstraße und in weiterer Folge eine Bundesstraße. Die Straßenverkehrsträger haben im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung keine Parteistellung. Es ist keiner Bestimmung des EisbG zu entnehmen, daß die Gemeinde berufen wäre, die Interessen der Gemeindeangehörigen (hier Sicherung eines Bahnüberganges mit Schrankenanlage wegen Erhöhung der Tagesfrequenz der Züge) im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991030241.X01Im RIS seit
17.07.2001