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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Von einem gültigen Reisedokument kann nur dann gesprochen werden, wenn es ua zeitlich gültig ist. Aus § 25 Abs 3 lit a PaßG folgt, daß es Voraussetzung für die Erteilung eines Sichtvermerkes ist, daß der Sichtvermerkswerber im Zeitpunkt der Erteilung im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist; darauf, ob der Reisepaß im Zeitpunkt der Einreise des Fremden gültig war, kommt es nicht an.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180045.X01Im RIS seit
06.08.2001