RS Vwgh 1993/2/25 93/18/0045

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
PaßG 1969 §22 Abs4;
PaßG 1969 §25 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einem gültigen Reisedokument kann nur dann gesprochen werden, wenn es ua zeitlich gültig ist. Aus § 25 Abs 3 lit a PaßG folgt, daß es Voraussetzung für die Erteilung eines Sichtvermerkes ist, daß der Sichtvermerkswerber im Zeitpunkt der Erteilung im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist; darauf, ob der Reisepaß im Zeitpunkt der Einreise des Fremden gültig war, kommt es nicht an.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180045.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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