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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §326 Abs2;Rechtssatz
Nur wenn die vom Antragsteller gewählte Umschreibung des Marktgegenstandes zwingend auch gesetzlich vom Marktverkauf ausgenommene Waren umfaßte, stünde der Verleihung des Marktrechts ein gesetzliches Verbot entgegen. Eine bloß weiter gefaßte Umschreibung dagegen berührt das Verkaufsverbot des § 326 Abs 2 iVm § 376 Z 41 Abs 1 GewO 1973 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040226.X02Im RIS seit
20.11.2000