RS Vwgh 1993/2/25 90/16/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §936;
BewG 1955 §15 Abs2;
BewG 1955 §16 Abs1;
EheG §74;
EheG §75;
EheG §77;
GBG 1955 §14 impl;
GGG 1984 §26 Abs2;

Rechtssatz

§ 16 BewG stellt auf die Lebensdauer der berechtigten Personen und sohin nicht auf andere Umstände wie etwa Beendigung bzw Einschränkung des Unterhaltes wegen Wiederverehelichung, Verwirkung oder des Eintritts der Anwendungsvoraussetzungen der clausula rebus sic stantibus ab. Nach herrschender Meinung stehen Unterhaltsverträge unter der clausula rebus sic stantibus (Hinweis: Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 09te Auflage, Band I, S 135; aaO Band II, S 243). Zwar können die Parteien vereinbaren, daß die nachträgliche Veränderung der Umstände bedeutungslos sein soll und/oder daß die Unterhaltsverpflichtung auch bei Wiederverehelichung oder in den Fällen des § 74 EheG weiterbestehen soll. Nur dann könnte jedoch davon gesprochen werden, daß es sich um eine auf die Lebenszeit der Unterhaltsberechtigten beschränkte Nutzung iSd § 16 Abs 1 BewG handle; andernfalls läge eine Leistung von unbestimmter Dauer iSd § 15 Abs 2 BewG vor, die lediglich mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten wäre (Hinweis E 28.1.1959, 1529/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160204.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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