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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0041 E 11. Juni 1987 VwSlg 6228 F/1987 RS 7Stammrechtssatz
Ziel des § 15 AgrVG ist es nicht, alle die Landwirtschaft fördernden Maßnahmen von öffentlichen Abgaben jedweder Art zu befreien. Gegenstand der Gebührenbefreiung können vielmehr nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990160191.X05Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008