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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Ein lediglich geringfügiges Verschulden an einer Übertretung des § 46 Abs 6 AAV kann nicht allein damit begründet werden, daß sich die erste Etage des Gerüstes in einer Höhe von nur 20 cm über der Grenzhöhe des § 46 Abs 6 AAV befunden habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180343.X06Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009