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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160010.X03Im RIS seit
20.11.2000