RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs2;
B-VG Art131 Abs1;
VStG §51h;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Verfahrensanordnungen gem § 51h VStG stellen - unabhängig davon, daß ihr Inhalt Gegenstand einer Rechtsrüge und Verfahrensrüge in einer gegen den in einem derartigen Verfahren ergangenen Bescheid selbst erhobenen Beschwerde sein kann - keine vor dem VwGH (auch nicht beim VfGH) gesondert anfechtbare Verwaltungsakte dar (hier: Ablehnung von Beweisanträgen).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040286.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten