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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Verfahrensanordnungen gem § 51h VStG stellen - unabhängig davon, daß ihr Inhalt Gegenstand einer Rechtsrüge und Verfahrensrüge in einer gegen den in einem derartigen Verfahren ergangenen Bescheid selbst erhobenen Beschwerde sein kann - keine vor dem VwGH (auch nicht beim VfGH) gesondert anfechtbare Verwaltungsakte dar (hier: Ablehnung von Beweisanträgen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040286.X01Im RIS seit
20.11.2000