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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Rechtssatz
Ausschließlich im Rahmen der für die Nachbarn möglichen Einwendungen in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt daher auch eine in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn in Betracht, wogegen der Verwaltungsgerichtshof zu einer hievon losgelösten abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, da er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat (Hinweis B 15.5.1979, 3077, 3078/78, VwSlg 9842 A/1979).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040274.X01Im RIS seit
20.11.2000