RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ausschließlich im Rahmen der für die Nachbarn möglichen Einwendungen in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt daher auch eine in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn in Betracht, wogegen der Verwaltungsgerichtshof zu einer hievon losgelösten abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, da er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat (Hinweis B 15.5.1979, 3077, 3078/78, VwSlg 9842 A/1979).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040274.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten