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26/01 WettbewerbsrechtNorm
AusverkaufsV 1933;Rechtssatz
Nach § 33c Abs 3 UWG ist die Bewilligung ua zu verweigern, wenn keine Gründe iSd § 33B Z 4 vorliegen oder wenn der Verkauf nicht für einen durchgehenden Zeitraum angekündigt werden soll. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur vergleichbaren Rechtslage nach der Ausverkaufsverordnung, BGBl Nr 508/1933, dargelegt hat, dienen die Bestimmungen zur Regelung der Ausverkäufe dem Schutz einerseits der Gewerbetreibenden vor unlauterem Wettbewerb und andererseits des Käuferpublikums vor psychischer Beeinflussung (bgl das E vom 11.5.1977, Slg NF Nr 9318/A). An dieser Zielsetzung hat sich mit der Aufnahme der diesbezüglichen Regelungen in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, BGBl Nr 147/1992, nichts geändert (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes, 338 der Beilagen der XVIII. GP, zu Z 11). Daraus ergibt sich aber, daß als Gründe für die Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes iSd § 33b Z 4 UWG nur solche den dort demonstrativ genannten Tatbeständen vergleichbare Umstände in Betracht kommen, die für den Antragsteller eine gegenüber der Wettbewerbslage seiner Konkurrenten abweichende Sondersituation schaffen. Umstände hingegen, die alle Mitanbieter des Antragstellers in gleicher Weise treffen (hier: allgemeine Marktentwicklung für Orientteppiche), können die Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes für einen einzelnen Antragsteller auch dann nicht rechtfertigen, wenn sie das Merkmal einer "höheren Gewalt" in sich tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040011.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013