Index
20/11 GrundbuchNorm
BewG 1955 §15;Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr ist bei der grundbücherlichen Eintragung von Pfandrechten für wiederkehrende Leistungen (hier: Unterhaltsrente) nach § 15 und § 16 BewG zu ermitteln (Hinweis E 14.5.1971, 1943/70), nicht aber nach § 54 bis § 60 JN, welche nur für die Gebührenbemessung im Zivilprozeß Bedeutung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990160204.X01Im RIS seit
14.01.2002