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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §16 Z1 litc;Rechtssatz
Streitigkeiten, die die Bezahlung des Mietzinses oder des Benützungsentgeltes betreffen, gehören nicht zu den Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 16 Z 1 lit c GGG, weil in diesem Fall eine Geldforderung geltend gemacht wird und hiefür der Forderungsbetrag als Bemessungsgrundlage gilt (Hinweis E 30.3.1989, 88/16/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990160166.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009