RS Vwgh 1993/2/25 93/04/0023

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/28 91/06/0141 1

Stammrechtssatz

Gem § 46 Tir GdO 1966 entscheidet der Gemeindevorstand zwar über Berufungen gegen Entscheidungen des Bürgermeisters, die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 73 Abs 2 AVG) vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt jedoch in allen Fällen der Gemeinderat aus (Hinweis E 4.9.1980, 2497/80, VwSlg 10209 A/1980). Der Gemeinderat muß daher im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gem § 73 AVG angerufen werden, damit die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG gegeben sind.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040023.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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