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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §81 Abs1;Rechtssatz
"Änderung" iSd § 81 GewO 1973 ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage, durch welche einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt (Hinweis E 17.9.1988, 88/18/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040248.X03Im RIS seit
17.07.2001