RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0175

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1294;
AVG §10 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
BArbSchV §7 Abs1;
GmbHG §18 impl;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bedient sich der Beschuldigte hinsichtlich der Erhebung einer Strafberufung eines Stellvertreters (hier: Geschäftsleitung einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH, deren verantwortlicher Beauftragter gem § 7 Abs 1 BArbSchV bestraft wurde), so obliegt es diesem im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht, das Datum der Zustellung des Strafbescheides festzustellen und in Evidenz zu nehmen, um überhaupt die Voraussetzungen für eine "fristgerechte" Erhebung der Berufung zu schaffen; andernfalls kann nicht davon gesprochen werden, es habe sich bei der irrtümlichen Anbringung eines vom Zustelldatum abweichenden Eingangsstempels und der damit verbundenen irrigen Annahme, es sei dies der für den Beginn des Laufes der Berufungsfrist maßgebende Tag, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt. In diesem Fall liegt vielmehr ein Verschulden des Machthabers vor, welches sich der Machtgeber zurechnen lassen muß, zumal die Einhaltung von Rechtsmittelfristen von der Partei die größtmögliche Sorgfalt erfordert und somit keineswegs ein Versehen minderen Grades gegeben ist.

92/18/0339

Schlagworte

Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180175.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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