TE Vfgh Beschluss 2004/4/20 B394/04

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der P M, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G B, ..., gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 2004, Zl. Fr 16/04, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 2004 wurde der Berufung der (nun) Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. Dezember 2003, mit welchem ein bis 9. Dezember 2008 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §36 Abs1 und Abs2 Z7 FrG 1997 erlassen wurde, keine Folge gegeben.

         2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird - ohne

nähere Begründung - lediglich mit dem Hinweis, daß "durch eine

sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ... der BF

unverhältnismäßiger Schaden [drohe und] ... zwingende öffentliche

Interessen ... der sofortigen Vollstreckung dieses Bescheides nicht

entgegenstehen, jedenfalls ... nicht hervorgekommen [seien]", der

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

3. Die Antragstellerin hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Mit dem bloßen Hinweis, daß ihr mit dem sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbotes "unverhältnismäßiger Schaden [drohe und] zwingende öffentliche Interessen der sofortigen Vollstreckung dieses Bescheides nicht entgegenstehen, jedenfalls ... nicht hervorgekommen [seien]", ist sie ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Art85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B394.2004

Dokumentnummer

JFT_09959580_04B00394_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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