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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache der P M, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G B, ..., gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 2004, Zl. Fr 16/04, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 2004 wurde der Berufung der (nun) Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. Dezember 2003, mit welchem ein bis 9. Dezember 2008 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §36 Abs1 und Abs2 Z7 FrG 1997 erlassen wurde, keine Folge gegeben.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird - ohne
nähere Begründung - lediglich mit dem Hinweis, daß "durch eine
sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ... der BF
unverhältnismäßiger Schaden [drohe und] ... zwingende öffentliche
Interessen ... der sofortigen Vollstreckung dieses Bescheides nicht
entgegenstehen, jedenfalls ... nicht hervorgekommen [seien]", der
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3. Die Antragstellerin hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Mit dem bloßen Hinweis, daß ihr mit dem sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbotes "unverhältnismäßiger Schaden [drohe und] zwingende öffentliche Interessen der sofortigen Vollstreckung dieses Bescheides nicht entgegenstehen, jedenfalls ... nicht hervorgekommen [seien]", ist sie ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Art85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B394.2004Dokumentnummer
JFT_09959580_04B00394_00