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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §37;Rechtssatz
Von einem Verheimlichen iSd § 37 FinStrG kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Tatverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt, dessen Wesen sich darin äußert, daß er dem Auffinden der verhehlten Sache durch daran Interessierte über das mit der bestimmungsgemäß normalen Disposition des Täters darüber verbundene Maß hinaus hinderlich ist, sei es durch eine Täuschung des Nachforschenden oder durch das Unkenntlichmachen, Verbergen oder Entfernen des Tatobjektes aus dem konkret aktuellen Nachforschungsbereich (wie etwa eines PKW aus dem Inland). Hat der Täter den Gewahrsam in Ansehung der Herkunft der Sache gutgläubig (sowie unbedenklich) erlangt und sie in der Folge nicht den Kriterien des Verheimlichens entsprechend verwendet oder verwahrt, so ist das Aufrechterhalten eines derartigen Gewahrsames NICHT tatbestandsmäßig, und zwar auch dann nicht, wenn der Täter inzwischen schlechtgläubig (oder nachlässig) geworden ist. Nur im Fall eines späteren (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verheimlichens hat er (ausschließlich) dafür einzustehen (Hinweis E VS OGH 16.10.1990, 15 Os 71/90, JBl 1991, 461 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160118.X01Im RIS seit
20.11.2000