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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1041;Rechtssatz
Ist ein prätorischer Vergleich so zu verstehen, daß ein Bestandverhältnis ab sofort bzw mit Ende eines bestimmten Monates enden soll und daß für die Dauer der sohin titellosen Benützung ein Benützungsentgelt zu entrichten ist, so muß in einem so gelagerten Fall - ebenso wie im Fall des E des VwGH vom 19.2.1987, 86/16/0135, VwSlg 6192 F/1987, der Vereinbarung eines Benützungsentgeltes nach Übung des redlichen Verkehres (§ 914 ABGB) die Bedeutung beigelegt werden, daß dieses Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen ist. Es kann nämlich auch hier nicht angenommen werden, daß der Abgabepflichtige für den Fall des nicht rechtzeitigen Auszuges des Antragsgegners die weitere Benützung des Bestandgegenstandes ohne Entrichtung eines Entgeltes hätte gewähren wollen (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0099; E 24.5.1991, 90/16/0083). Der vorliegende Fall erweist sich daher nicht anders gelagert als jene Fälle, in denen AUSDRÜCKLICH die Bezahlung des Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Räumung bzw auf die Dauer der Benützung vereinbart worden war (Hinweis E 19.2.1987, 86/16/0135, VwSlg 6192 F/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990160166.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009