Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Welcher der neun Landeshauptmänner einen Bescheid erlassen hat, kann nicht mehr zweifelhaft sein, wenn im Bescheidkopf das Amt einer bestimmten (hier Oberösterreichischen) Landesregierung genannt ist.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040248.X01Im RIS seit
17.07.2001