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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §8;Rechtssatz
Wurde der Fremde wegen § 107 Abs 1, § 107 Abs 2 und § 142 Abs 1 StGB strafgerichtlich verurteilt, ist er außerdem Alkoholiker, aggressiv und darüber hinaus arbeitsunfähig, so wiegen die maßgebenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes so schwer, daß auch Kriegsereignisse in der Heimat des Fremden nicht zu einem für ihn positiven Ergebnis der Interessenabwägung führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180495.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010