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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §22 Abs1;Rechtssatz
Der Regelung des § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG liegt die Überlegung zugrunde, daß mit zunehmender Arbeitnehmerzahl auch in Betrieben gleicher Gefährlichkeit die Gesundheitsgefahren (Unfallgefahren) entsprechend der Arbeitnehmerzahl anwachsen, wodurch die Gesundheitsschutzaufgaben des Arbeitgebers umfangreicher werden und der Arbeitgeber zur Bewältigung dieser ihm obliegenden Aufgaben daher eines ihn unterstützenden Organes bedarf. Dieser Gedanke ist bei einer Entscheidung nach § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG insofern zu beachten, als mit zunehmender Überschreitung der Schlüsselzahl von 250 die Befreiung eine gegenüber dem Regelfall abnehmende Gefährdung der Arbeitnehmer voraussetzt (Hinweis E 8.10.1987, 86/08/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180256.X01Im RIS seit
01.06.2001