RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0159

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0201 E 14. November 1996

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG ist - zunächst - das Entgelt; das sind alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, daß er die Geschäftsanteile an der GmbH erhält (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160159.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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