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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §12 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Lenker ausdrücklich oder durch häufiges Überschreiten der gesetzlich zulässigen Zeiten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, die Arbeitszeitvorschriften zu beachten, so ist er für den Lenkerberuf ungeeignet. Daraus hat der Arbeitgeber die entsprechende Konsequenz zu ziehen, indem er ihn nicht mehr als Lenker einsetzt (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0413).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190073.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009