RS Vwgh 1993/2/25 91/19/0073

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §15;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn ein Lenker ausdrücklich oder durch häufiges Überschreiten der gesetzlich zulässigen Zeiten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, die Arbeitszeitvorschriften zu beachten, so ist er für den Lenkerberuf ungeeignet. Daraus hat der Arbeitgeber die entsprechende Konsequenz zu ziehen, indem er ihn nicht mehr als Lenker einsetzt (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0413).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190073.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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