RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0141

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 ZollG sind Waren im Sinne des ZollG bewegliche körperliche Sachen aller Art. Demnach besteht kein Zweifel, daß eine beschlagnahmte Handschrift aus dem 12ten Jahrhundert eine Ware im Sinn des ZollG und des § 35 Abs 1 FinStrG ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160141.X03

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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