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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/16/0159 2Stammrechtssatz
Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (Hinweis OGH 13.2.1979, 2 Ob 578/78, JBl 1979, 596).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160160.X03Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011