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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
In § 345 Abs 9 GewO 1973 wird eine Verpflichtung der Beh festgelegt, ohne daß deren Wahrnehmung einem Interesse jener Personen, die eine Anzeige nach § 345 Abs 4 iVm § 46 Abs 3 GewO 1973 erstattet haben, zuzuordnen wäre. In diesem Sinn besteht kein Recht auf Nichtzurkenntnisnahme der angezeigten Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte und kein aus einer solchen Anzeige folgendes Recht auf Feststellung, daß keine weitere Betriebsstätte vorliegt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040018.X01Im RIS seit
11.07.2001