RS Vwgh 1993/2/25 88/16/0192

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

35/02 Zollgesetz
39/05 Zollbegünstigungen
54/03 EFTA
54/04 EG
59/04 EU - EWR

Norm

EG-AbkDG §18 Abs3 litb idF 1980/599;
ZollG 1955 §177 Abs3 litb;
ZollG 1955 §67 Abs1 litg;
ZollG 1955 §87;
ZollG 1988 §177 Abs3 litb;
ZollG 1988 §67 Abs1 litg;
ZollG 1988 §87;
ZollrückvergütungsV Warenverkehr EWG EFTA 1975 §3 litb;

Rechtssatz

Wesentlicher Regelungsinhalt des § 18 Abs 3 lit b EG-AbkDG idF 1980/529 und des § 3 lit b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11.12.1975 über die Änderung und Ergänzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der Zollrückvergütung im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation, 1975/651, ist, daß Warenverkehrsbescheinigungen (EUR 1) von den Zollämtern nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn ein eigener Zollschuldtatbestand garantiert (arg: "... wenn sichergestellt ist, ..."), daß in einem bestimmten Vormerkverkehr eingeführte Vormaterialien trotz ihrer Wiederausfuhr hinsichtlich des Zolles so behandelt werden, als ob sie im Inland verblieben wären. Diese beiden Bestimmungen enthalten aber keinen Zollschuldtatbestand etwa derart, daß durch die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 durch die Zollämter die für den Vormerknehmer bedingt entstandene Zollschuld unbedingt würde. Bei dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ist es nicht möglich, die Vormerkware fiktiv wie eine im Zollgebiet verbliebene Ware zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160192.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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