RS Vwgh 1993/2/25 90/16/0168

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §53 Abs1 idF 1958/015;
GGG 1984 TP9 Anm12 litb;

Rechtssatz

Zwar hat der Gesetzgeber durch § 53 Abs 1 dritter Satz GBG und die damit korrespondierende Befreiungsvorschrift der Anm 12 lit b zu TP 9 GGG die Anomalie beseitigt, daß wohl für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal, für die Anmerkung der Rangordnung auf verschiedenen Liegenschaften, die später simultan haften sollten, die Gebühr aber für jede einzelne Eintragung zu bezahlen war (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0055); keine solche Regelung besteht aber für den gegenständlichen Fall, in dem es um die Anmerkung der Rangordnung für eine Hypothek geht, die IN ZUKUNFT möglicherweise als Simultanhypothek in Gestalt einer Nebeneinlage zu einer bereits bestehenden Haupteinlage ausgenützt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160168.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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