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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §53 Abs1 idF 1958/015;Rechtssatz
Zwar hat der Gesetzgeber durch § 53 Abs 1 dritter Satz GBG und die damit korrespondierende Befreiungsvorschrift der Anm 12 lit b zu TP 9 GGG die Anomalie beseitigt, daß wohl für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal, für die Anmerkung der Rangordnung auf verschiedenen Liegenschaften, die später simultan haften sollten, die Gebühr aber für jede einzelne Eintragung zu bezahlen war (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0055); keine solche Regelung besteht aber für den gegenständlichen Fall, in dem es um die Anmerkung der Rangordnung für eine Hypothek geht, die IN ZUKUNFT möglicherweise als Simultanhypothek in Gestalt einer Nebeneinlage zu einer bereits bestehenden Haupteinlage ausgenützt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990160168.X01Im RIS seit
24.10.2001