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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0209Rechtssatz
Es ist verfehlt, allein aus dem Umstand, daß die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen ihrer Quantität nach etwa in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen ihre Deckung finden, auf deren Bedeutungslosigkeit für die Gesundheit bzw das Wohlbefinden der Nachbarn zu schließen. Dieser Schluß wäre nur dann zutreffend, wenn die Zahl der Lärmspitzen dadurch keine nennenswerte Erweiterung erführe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040208.X05Im RIS seit
11.07.2001