RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0208

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0209

Rechtssatz

Es ist verfehlt, allein aus dem Umstand, daß die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen ihrer Quantität nach etwa in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen ihre Deckung finden, auf deren Bedeutungslosigkeit für die Gesundheit bzw das Wohlbefinden der Nachbarn zu schließen. Dieser Schluß wäre nur dann zutreffend, wenn die Zahl der Lärmspitzen dadurch keine nennenswerte Erweiterung erführe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040208.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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