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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0209Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0306 3Stammrechtssatz
Die Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 ist nur für die Belästigung, nicht für die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Relevanz. Die nach § 77 GewO 1973 anzuwendenden objektiven Beurteilungsmaßstäbe bilden ohne Einschränkung auf einzelne sie bestimmende Kriterien jeweils auch ihrem gesamten Inhalt nach die Grundlage bei Prüfung der sich nach § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 356 Abs 3 GewO 1973 ergebenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Dies gilt auch für die kumulativen Tatbestandsmerkmale des § 77 Abs 2 GewO 1973 "gesundes, normal empfindendes Kind und gesunder, normal empfindender Erwachsener", die als solche unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn in ihrer Gesamtheit die von der Behörde bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Richtlinie darstellen. Für die Gefährdung von Leben oder Gesundheit (ua von Nachbarn) ist nicht der mormal empfundene, gesunde Mensch der Maßstab. Es ist von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040208.X02Im RIS seit
11.07.2001