Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (Hinweis OGH 13.2.1979, 2 Ob 578/78, JBl 1979, 596).