RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0231

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

L82809 Gas Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §309;
ABGB §312;
ABGB §353;
ABGB §6;
AVG §59 Abs1;
GasG Wr §4 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Entsprechend dem aus der Einheit der Rechtsordnung zu folgernden Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ist bei Auslegung des Begriffs "Inhaber" von jenem Bedeutungsgehalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Danach ist Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Hinweis E 27.1.1987, 85/04/0124). Die Bezeichnung der Normadressaten mit "Hauseigentümer als Inhaber der Gasanlage" verletzt nicht nur - im Hinblick auf eine grundbücherliche Vormerkung eines fremden Eigentumsrechts - die Pflicht zur eindeutigen Klarstellung der als Normadressaten angesprochenen Personen, sondern verkennt auch den Unterschied zwischen Eigentum und Innehabung. Indem die belBeh im Hinblick auf § 4 Abs 3 Wr GasG nicht auf die Rechtsfigur der Innehabung abstellte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040231.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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