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L82809 Gas WienNorm
ABGB §309;Rechtssatz
Entsprechend dem aus der Einheit der Rechtsordnung zu folgernden Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ist bei Auslegung des Begriffs "Inhaber" von jenem Bedeutungsgehalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Danach ist Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Hinweis E 27.1.1987, 85/04/0124). Die Bezeichnung der Normadressaten mit "Hauseigentümer als Inhaber der Gasanlage" verletzt nicht nur - im Hinblick auf eine grundbücherliche Vormerkung eines fremden Eigentumsrechts - die Pflicht zur eindeutigen Klarstellung der als Normadressaten angesprochenen Personen, sondern verkennt auch den Unterschied zwischen Eigentum und Innehabung. Indem die belBeh im Hinblick auf § 4 Abs 3 Wr GasG nicht auf die Rechtsfigur der Innehabung abstellte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040231.X02Im RIS seit
11.07.2001