RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0481

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §69 Abs4;
PaßG 1969 §29;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Waren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben (sodaß kein Zurückweisungsgrund vorliegt), sind sie jedoch nachträglich durch Änderung der Rechtslage (hier: Inkrafttreten des FrG 1993) weggefallen, ohne daß Klaglosstellung erfolgt wäre, so hat der VwGH das bei ihm anhängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 25.4.1990, 89/01/0453, 0454).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180481.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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