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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §69 Abs4;Rechtssatz
Waren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben (sodaß kein Zurückweisungsgrund vorliegt), sind sie jedoch nachträglich durch Änderung der Rechtslage (hier: Inkrafttreten des FrG 1993) weggefallen, ohne daß Klaglosstellung erfolgt wäre, so hat der VwGH das bei ihm anhängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 25.4.1990, 89/01/0453, 0454).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180481.X01Im RIS seit
06.08.2001