RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0292

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §22 Abs1;
ASchG 1972 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0287 4

Stammrechtssatz

Umfaßt ein Betrieb insgesamt mehr als 250 Arbeitnehmer (hier: 285), wobei ein Teil von diesen auf "Arbeitsstellen" beschäftigt wird (hier: 40 Arbeitnehmer im Außendienst als "Montagepersonal"), so kommt eine Befreiung nach § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG dann nicht in Betracht, wenn für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht. Ist hingegen keine besondere Gefährdung, iSd § 22 Abs 1 zweiter Satz ASchG gegeben, dann geht ein Antrag des Arbeitgebers auf Befreiung von der Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung ins Leere und ist daher mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verpflichtung zurückzuweisen (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180292.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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