Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Verwenden Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber ein Gerüst zur selben Zeit oder nacheinander, so hat jeder Arbeitgeber in Ansehung seiner Arbeitnehmer für die Einhaltung der Bestimmung des § 46 Abs 6 AAV zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180343.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009