RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0343

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/15 90/19/0501 2

Stammrechtssatz

Normadressat des § 46 Abs 6 AAV ist nicht der Errichter des Gerüstes, sondern der Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180343.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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