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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Eine Verfahrensanordnung (hier Einräumung des Parteiengehörs) ist selbständig nicht anfechtbar. Sie regelt nur den Gang des Verwaltungsverfahrens (vgl VwGH B 1990/04/26 90/06/0044 1).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040015.X01Im RIS seit
25.01.2001