RS Vwgh 1993/2/25 93/04/0015

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verfahrensanordnung (hier Einräumung des Parteiengehörs) ist selbständig nicht anfechtbar. Sie regelt nur den Gang des Verwaltungsverfahrens (vgl VwGH B 1990/04/26 90/06/0044 1).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040015.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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