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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche §8 Abs1 Z1 litf;Rechtssatz
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 1 Z 1 lit f der V über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 1981/527, weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschuldigte gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180479.X03Im RIS seit
20.11.2000